Das Verbot der Altersdiskriminierung bei der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
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Das Gebot gleicher Behandlung erreicht als wesentliches Prinzip der Europäischen Union in immer größerem Maße das deutsche Arbeitsrecht. So hat eine umfassende Antidiskriminierungsgesetzgebung mittlerweile auch das Merkmal des Alters aufgriffen und damit zu weitreichenden Schwierigkeiten im praktischen Umgang mit alltäglichen Situationen im Berufsleben geführt. Bisher existierte – ganz im Gegensatz zu den klassischen Merkmalen der Behinderung und des Geschlechts – eine offene Diskriminierungspraxis, die von einem Konsens der Entscheidungsträger in den Unternehmen, aber auch in der Politik getragen wurde. Lediglich durch erhebliche Veränderungen in der Personalpraxis und entsprechende Anpassungen im Arbeitsrecht wird es möglich sein, dem Verbot der Altersdiskriminierung im vom europäischen und seit der Umsetzung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auch deutschen Gesetzgeber verlangten Maße zu entsprechen. Dieser notwendige Prozess wird in den nächsten Jahren zu einer Vielzahl von Entscheidungen der Gerichte führen und nicht unwesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung der deutschen Unternehmen nehmen.