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Im 19. Jahrhundert entschieden französische Gerichte in Fällen von Beleidigung, Körperverletzung oder Tötung, dass den klagenden Verletzten durch Geldentschädigungen für erlittene Kränkungen, Schmerzen oder Trauer geholfen werden sollte. Im Gegensatz dazu urteilten deutsche Gerichte, dass immaterielle Schäden nicht in Geld messbar seien. Eine Ausnahme bildete das traditionelle Schmerzensgeld. Es galt die Auffassung, dass die Ehre nicht monetär bewertet werden könne und die Annahme von Geld die Würde des Verstorbenen entwürdige. Der Verfasser bietet umfassende Belege durch zahlreiche Fallbeispiele und zeichnet ein lebhaftes Bild der Entstehungsgeschichte dieser Differenz sowie der aufschlussreichen Richtermeinungen im 19. Jahrhundert. In den preußisch gewordenen Gebieten am linken Rheinufer und anderen westdeutschen Ländern galt der Code civil bis zur Einführung des BGB 1900. Der Verfasser zeigt, dass die deutsche Richterschaft zwar französisches Recht anwandte, jedoch den Begriff „Schaden“ selten um den „dommage moral“ erweiterte. Im Schlusskapitel wird die bedeutende Annäherung an die französische Praxis im 20. Jahrhundert durch die deutsche Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht thematisiert.
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Der Ersatz immateriellen Schadens in der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts zum französischen und zum deutschen Deliktsrecht, Hans Joachim Vergau
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- 2006
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