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Zur Strafbarkeit der sogenannten Lugurkunde

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Der Oberste Gerichtshof hat mit der Entscheidung des verstärkten Senats (1994) ausgesprochen, daß eine echte, aber inhaltlich unrichtige Urkunde (sogenannte Lugurkunde) sowohl als Deliktsobjekt einer Beweismittelfälschung als auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel eines Beweismittelbetrugs in Betracht kommt. Angesichts des beachtlichen Kriminalisierungspotentials, das die Lösung des verstärkten Senats mit sich bringt, versucht der Autor, die Gründe und die langjährige Kontroverse, die zu der Entscheidung geführt haben, nachzuzeichnen, sie in ihrer Reichweite – auch anhand der nachfolgenden Judikatur – auszuloten und mit den dahinter stehenden dogmatischen Konzepten in Zusammenhang zu bringen.

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