Die Haftung der Gesellschafter einer BGB-Außengesellschaft
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Mit seinem Grundsatzurteil vom 29.01.2001 hat der BGH die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anerkannt und darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung nunmehr wie bei der OHG zu beurteilen sei (Akzessorietätshaftung). Eine Begründung, aus welchen allgemeinen Rechtsgrundsätzen sich eine solche Haftung ergibt, blieb der BGH jedoch schuldig. Dieser Aufgabe widmet sich die vorliegende Dissertation. Sie begründet anhand eines dem Gesellschaftsrecht innewohnenden Rechtsgrundsatzes die uneingeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie die Haftung der Gesellschafter für deliktisches Handeln der Geschäftsführer mit dem Verschuldensprinzip in Einklang gebracht werden kann. Für die Haftung der Gesellschafter ist es dabei von zentraler Bedeutung, welche Zwecke die BGB-Außengesellschaft verfolgt. Es wird dargestellt, dass allein bei einem Zusammenschluss der Gesellschafter zur Erreichung wirtschaftlicher Vorteile, eine akzessorische Haftung nach dem Modell der OHG auch in der GbR überzeugt. Unter diesem Aspekt wird in rechtsdogmatischer Weise ferner untersucht, bei welchen Erscheinungsformen der GbR Ausnahmen von der streng akzessorischen Haftung der Gesellschafter angezeigt sind.