Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO
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Daniel Schnabl untersucht den durch das Anhörungsrügengesetz mit Wirkung zum 01.01.2005 neu gefassten § 321a ZPO. Das Anhörungsrügengesetz brachte nicht nur eine grundlegende Veränderung des § 321a ZPO mit sich, sondern fügte darüber hinaus weithin wortgleiche Regelungen auch in die anderen Verfahrensordnungen ein. Daher reicht die Bedeutung der Thematik weit über das Zivilprozessrecht hinaus. Der Autor beantwortet umfassend die mit der Neuregelung verbundenen einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen. Dabei geht es insbesondere um die Probleme, welche Entscheidungen mit der Anhörungsrüge angegriffen werden können, wie der Begriff des rechtlichen Gehörs im einfachrechtlichen Kontext zu verstehen ist, ob § 321a ZPO auf andere Verfahrensgrundrechte analog angewendet werden kann bzw. muss und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblich ist. Darüber hinaus werden zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der subsidiären Ausgestaltung der Anhörungsrüge geklärt. Des weiteren wird untersucht, inwieweit nach neuer Rechtslage noch Raum für außerordentliche Rechtsbehelfe besteht, inwieweit Dritte rügeberechtigt sind, wann die Rügefrist nach § 321a II 1 ZPO beginnt und inwieweit eine Anhörung des Rügegegners erforderlich ist. Schließlich widmet sich der Autor der Frage, ob die derzeit geltende Fassung des § 321a ZPO mit dem aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist. Die Dissertation wurde 2006 mit dem Preis der „Dr. Feldbausch-Stiftung“ ausgezeichnet.