StEG 2005
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Das StEG 2005 ist am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und hat damit das StEG 1969, das im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention gestanden hat, abgelöst. Es normiert die Entschädigungsansprüche von Opfern der inländischen Staatsmacht, die durch einen gesetzwidrigen oder ungerechtfertigten Freiheitsentzug einen Schaden erlitten haben. Ebenso die Fälle, in denen es nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens zu einem Freispruch, einer Einstellung oder zu einer günstigeren Verurteilung gekommen ist. Im Entschädigungsverfahren ist die Rechtsposition des Geschädigten bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen und der Ausschlussgründe verbessert und das Verfahren vereinfacht worden. Der Geschädigte kann nach Durchführung eines Aufforderungsverfahrens bei der Finanzprokuratur seine Ansprüche beim Zivilgericht einklagen. Der Anspruch umfasst neben dem Ersatz des materiellen auch den immateriellen Schaden und gewährt damit Schmerzengeld für die durch den Freiheitsentzug erlittene Beeinträchtigung.