Der Schutz der Pflichtteilsberechtigten vor einer Aushöhlung ihrer Rechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden
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Ein Erblasser kann im Rahmen seiner Testierfreiheit eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbeinsetzung vornehmen und damit grundsätzlich frei darüber bestimmen, wer sein Vermögen nach seinem Tod erben soll. Das in den §§ 2303 bis 2338 BGB geregelte Pflichtteilsrecht setzt der Testierfreiheit des Erblassers insoweit eine Grenze, als es den nächsten Angehörigen des Erblassers eine gewisse Mindestbeteiligung an dessen Nachlass gewährt. In der Rechtspraxis hat sich eine Fülle unterschiedlichster Vertragsgestaltungen herausgebildet, die es dem Erblasser ermöglichen sollen, sein Vermögen nach seinen Vorstellungen zu verteilen. Einen besonderen Stellenwert nehmen in diesem Zusammenhang Schenkungen des Erblassers an Dritte ein. Derartige Rechtsgeschäfte sind aus nahe liegenden Gründen besonders geeignet, den künftigen Nachlass zu schmälern und damit die Pflichtteilsrechte zu beeinträchtigen. Dem Schutz der potentiellen Pflichtteilsberechtigten vor einer solchen materiellen Aushöhlung ihrer Rechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden dient der in den §§ 2325 ff. BGB normierte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Verfasser stellt zunächst die wesentlichen Grundlagen und Voraussetzungen dieses Ergänzungsanspruchs umfassend dar. Besonderes Augenmerk gilt dabei der in Rechtsprechung und Literatur höchst umstrittenen Frage, ob die Pflichtteilsberechtigung des Anspruchstellers bereits im Schenkungszeitpunkt bestanden haben muss oder ob es genügt, wenn diese im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegt (so genannte „Doppelberechtigung“ des Pflichtteilsberechtigten). Sodann prüft der Verfasser, ob insbesondere lebzeitige Zuwendungen des späteren Erblassers an Stiftungen de lege lata geeignet sind, Pflichtteilsergänzungsansprüche auszulösen. In diesem Spannungsfeld zwischen Stifterfreiheit und Pflichtteilsrecht werden die Errichtung rechtsfähiger und unselbständiger Stiftungen durch den Erblasser sowie Zuwendungen des Erblassers an bereits existierende Stiftungen in Form von Zustiftungen und Spenden auf ihre Pflichtteilsergänzungsrelevanz hin untersucht.