Die Soester Stadtrechtsfamilie
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Die Hansestadt Soest gilt in der rechtshistorischen Forschung als „Mutterstadt“ für mehr als 70 Tochter- und Enkelstädte im spätmittelalterlichen Westfalen. Dieser „Soester Stadtrechtsfamilie“ spürt der Autor auf verschiedenen Ebenen nach: Er untersucht die Entstehung des Soester Rechts und zeichnet dessen Textstufen nach. Das Soester Stadtrecht vergleicht er mit den Rechten der vermeintlichen Tochter- und Enkelstädte: Hierbei zeigen sich wenige Gemeinsamkeiten, aber viele Unterschiede. Urteilsschelten und Rechtskonsultationen richteten die Städte selten an den Soester Rat, und die städtische Korrespondenz läßt nicht darauf schließen, daß sich die Ratsherrn der Tochter- und Enkelstädte mit Soest rechtlich verbunden fühlten. Somit ist Soest als Rechtsautorität innerhalb der „Soester Stadtrechtsfamilie“ nicht nachzuweisen; Bedeutung als Oberhof und Rechtszentrum besaßen hingegen Lippstadt und Rüthen, die zu den Tochterstädten Soests gezählt werden. Zum Abschluß beleuchtet der Autor die historiographischen Rahmenbedingungen, die zur Annahme einer „Soester Stadtrechtsfamilie“ führten.