Die bundesgerichtliche Entschädigungspraxis bei materieller Enteignung infolge Bauverbotszonen
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Seit dem Standardwerk von Enrico Riva zur materiellen Enteignung mit seiner Auflistung der Bundesgerichtsentscheide von 1874-1988 sind viele weitere Urteile hiezu ergangen, auf die in Kommentaren und Handbüchern nur teilweise eingegangen wird. Zudem wird der wichtige Entscheid Zürich-Enge von 2003, über den sich gar eine umfassende Publikation schreiben liesse, nur beiläufig erwähnt. Mit der vorliegenden Arbeit wird die Auflistung bis und mit Sommer 2006 weitergeführt. Dabei erfolgt aber eine Konzentration auf die Bauverbotszonen als markantesten Fall der materiellen Enteignung. Herab- und Umzonungen, Bausperren, polizeiliche Hemmnisse, Denkmalschutz und Entschädigungsverlauf treten dabei in den Hintergrund, um die gerechte Abgeltung der massivsten Eingriffe umso besser in den Griff zu bekommen. Das Bundesgericht geht die Frage nach der materiellen Enteignung stets von der Unterscheidung zwischen Nichteinzonung und Auszonung aus an. Hier handelt es sich jedoch nur um ein Nacheinander von Eigentumsbeschränkungen. Daher wird das Problem besser von der Vorstellung einer richtigen Aufgabenverteilung zwischen Gemeinwesen und Privaten aus aufgearbeitet. Ferner wird das Thema der Richtigkeit einer Zonierung von demjenigen der finanziellen Folgen einer solchen radikal getrennt. Im weitern wird insbesondere der Frage Aufmerksamkeit geschenkt, in welchem Verhältnis die übliche Definition der materiellen Enteignung zu den in der Judikatur jeweils sonst genannten Bedingungen stehen. Geht es hier um Ganzheit und Ausschnitte oder um Separata und gilt Kumulation oder Alternation? Je nachdem erhalten die Erfordernisse & apos; weitgehend überbautes Land& apos;, & apos; Bauordnung erst nach dem 1. Januar 1980& apos; und & apos; keine Landschaftsfunktionalität& apos; einen verschiedenen Stellenwert.