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Die Geheimhaltung im Schiedsverfahren nach schweizerischem Recht

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Als einer der wichtigsten Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit wird die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens genannt. Auf internationaler Ebene ist umstritten, ob sich daraus weitergehende Geheimhaltungspflichten ableiten lassen, wie Philipp Ritz einleitend aufzeigt. Nach einer Übersicht über die Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, die rechtlichen Grundlagen des Geheimnisschutzes und die möglichen geheimhaltungspflichtigen Tatsachen im Schiedsverfahren widmet er sich dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, der in der Schweiz wie in den meisten Staaten gesetzlich nicht geregelt ist. Er gelangt zum Schluss, dass die Nichtöffentlichkeit durch Gesetzesauslegung gewonnen werden kann. Danach untersucht der Autor, ob und inwieweit die Parteien, ihre Organe und Rechtsvertreter sowie die weiteren Verfahrensbeteiligten wie Sachverständige, Zeugen und Schiedsrichter einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Was die Schiedsparteien betrifft, so sind sie seiner Meinung nach gesetzlich nicht zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Geheimhaltungspflicht in der Schiedsvereinbarung lehnt er ebenfalls ab. Somit müssen die Parteien die Schiedsvereinbarung durch eine Geheimhaltungspflicht ergänzen oder eine Schiedsordnung wählen, welche die Geheimhaltung regelt, sofern ihnen diese wichtig ist. Abschließend behandelt Philipp Ritz die Problematik des Schutzes von Unternehmensgeheimnissen im Beweisverfahren und die Rechtslage, wenn die staatlichen Gerichte bei einem Rechtsmittel- oder Vollstreckungsverfahren eingeschaltet werden.

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2007, měkká

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