Der eingebildete Dritte
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Elena Barnert behandelt den richterlichen Rekurs auf einen objektiven, verständigen oder sorgfältigen Menschen. Dieser fiktive Maßstabsträger, den der Zivilrichter etwa zur Beantwortung von Fahrlässigkeits- oder Auslegungsfragen entwirft und seiner Urteilsbegründung zugrundelegt, wird als „Dritter“ bezeichnet, weil er als 'idealer' Rechtsakteur zu den Prozeßparteien hinzutritt. Er ist also ein Konstrukt, ein Produkt planmäßiger Phantasie. Die Autorin untersucht den „eingebildeten Dritten“ zunächst in abstracto, u. a. unter rechtsmethodologischem, ideengeschichtlichem und sprachwissenschaftlichem Aspekt. Anschließend geht es - unter den Rubriken Handlung, Verständnis, Wille und Gefühl - darum, wann und wie der Zivilrichter mit Blick auf die besondere Materie des Rechtsfalles den spezifischen modellhaften Dritten formt und in concreto strategisch-rechtspraktisch einsetzt. Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Konzeption des jeweils maßgebenden Dritten ist Sinn und Zweck der streitrelevanten Normen: Der Dritte im Wettbewerbs- oder Kapitalmarktrecht beispielsweise ist klüger und informierter als der Dritte in originär verbraucherschutzrechtlichem Kontext, weil hier nur der Abgleich mit einer eher schlichten, dort nur die Anlehnung an eine eher kenntnisreiche Modellfigur zur Verwirklichung der (letztlich richterlich definierten) ratio legis verhelfen kann. Als typisierender Gradmesser ist der Dritte strukturell stets der gleiche; als dynamisches Kriterium mit fallentscheidender Kraft aber ist er eine Schablone für Zuschreibungen unterschiedlichster Art - je nach Kontext, normativem Umfeld und avisiertem Resultat der Urteilsfindung.