Der Bestimmtheitsgrundsatz bei Blankettstrafgesetzen am Beispiel der unzulässigen Marktmanipulation
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Blankettstrafgesetze gewinnen im Nebenstrafrecht immer stärkere Bedeutung. Anstelle einer vollständigen gesetzlichen Tatbestandsbeschreibung findet sich im Strafgesetz oftmals eine Verweisung auf nationale oder internationale Verordnungen und Richtlinien, die den gesetzlichen Tatbestand ausfüllen und konkretisieren sollen. Dies soll es ermöglichen, die oftmals komplexen und sich schnell wandelnden Regelungsmaterien des Nebenstrafrechts sachnah zu erfassen und auf Veränderungen flexibel reagieren zu können. Dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG soll durch die Einbeziehung dezidierter exekutiver Regelungen in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Unbestimmte gesetzliche Tatbestandsmerkmale werden durch die Verweisung auf konkretere Verordnungstexte gerechtfertigt. Hier setzt die vorliegende Arbeit an. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Literatur werden zunächst Kriterien für die Bestimmtheit von Blankettstrafgesetzen formuliert. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz wird dabei in drei Prüfungsebenen unterteilt: Die hinreichende Bestimmtheit des gesetzlichen Tatbestandes, die Einhaltung des Gesetzesvorbehaltes und die zumutbare Nachvollziehbarkeit der Verweisung. Die drei Prüfungsebenen ergeben sich aus der Besonderheit der Blankettstrafgesetze, deren vollständiger Tatbestand sich erst aus der Zusammenschau mit anderen Normen ergibt. Anhand dieser Kriterien wird dann die Bestimmtheit des strafrechtlichen Verbotes der Marktmanipulation gem. § 38 Abs. 2 WpHG i. V. m. § 20a WpHG geprüft, das durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz in ein Blankettstrafgesetz mit unterschiedlichen Verweisungsarten umgestaltet und durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz europäischen Vorgaben angeglichen wurde.
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Der Bestimmtheitsgrundsatz bei Blankettstrafgesetzen am Beispiel der unzulässigen Marktmanipulation, Andreas Raabe
- Jazyk
- Rok vydání
- 2007
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- Titul
- Der Bestimmtheitsgrundsatz bei Blankettstrafgesetzen am Beispiel der unzulässigen Marktmanipulation
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Andreas Raabe
- Vydavatel
- Logos-Verl.
- Rok vydání
- 2007
- Vazba
- měkká
- ISBN10
- 3832516603
- ISBN13
- 9783832516604
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Blankettstrafgesetze gewinnen im Nebenstrafrecht immer stärkere Bedeutung. Anstelle einer vollständigen gesetzlichen Tatbestandsbeschreibung findet sich im Strafgesetz oftmals eine Verweisung auf nationale oder internationale Verordnungen und Richtlinien, die den gesetzlichen Tatbestand ausfüllen und konkretisieren sollen. Dies soll es ermöglichen, die oftmals komplexen und sich schnell wandelnden Regelungsmaterien des Nebenstrafrechts sachnah zu erfassen und auf Veränderungen flexibel reagieren zu können. Dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG soll durch die Einbeziehung dezidierter exekutiver Regelungen in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Unbestimmte gesetzliche Tatbestandsmerkmale werden durch die Verweisung auf konkretere Verordnungstexte gerechtfertigt. Hier setzt die vorliegende Arbeit an. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Literatur werden zunächst Kriterien für die Bestimmtheit von Blankettstrafgesetzen formuliert. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz wird dabei in drei Prüfungsebenen unterteilt: Die hinreichende Bestimmtheit des gesetzlichen Tatbestandes, die Einhaltung des Gesetzesvorbehaltes und die zumutbare Nachvollziehbarkeit der Verweisung. Die drei Prüfungsebenen ergeben sich aus der Besonderheit der Blankettstrafgesetze, deren vollständiger Tatbestand sich erst aus der Zusammenschau mit anderen Normen ergibt. Anhand dieser Kriterien wird dann die Bestimmtheit des strafrechtlichen Verbotes der Marktmanipulation gem. § 38 Abs. 2 WpHG i. V. m. § 20a WpHG geprüft, das durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz in ein Blankettstrafgesetz mit unterschiedlichen Verweisungsarten umgestaltet und durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz europäischen Vorgaben angeglichen wurde.