Die staatliche Finanzierung der kirchlichen Wohlfahrtspflege und das europäische Beihilfeverbot
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In der sozialstaatlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland wird der Sozialstaatsauftrag auch durch freie Wohlfahrtsverbände erfüllt, die dem Staat als Dritte gegenüber stehen. Jede finanzielle Unterstützung eines Mitgliedstaates für Dritte muss sich in der Europäischen Gemeinschaft jedoch am Wettbewerbsrecht und insbesondere an Art. 87 EG1 messen lassen. Dies gilt natürlich nur für Dritte, die wirtschaftlich relevante Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat ausüben. Gegenstand dieser Untersuchung ist daher weder die Frage, in welchem Umfang der Sozialstaat in Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ist, noch, ob und wie dieser Sozialstaat finanziert wird oder finanziert werden könnte. Sie konzentriert sich vielmehr auf die frei-gemeinnützige Tätigkeit der beiden großen Kirchen in Deutschland in Gestalt der Caritasverbände und der Diakonischen Werke. Untersucht wird dabei, ob die finanzielle staatliche Unterstützung für diese Verbände eine von Art. 87 Abs. 1 EG verbotene Beihilfe darstellt. Diese Frage stellt sich, weil die Wohlfahrtsverbände nicht (mehr) nur eine rein soziale Tätigkeit erfüllen. Die Konkurrenz mit privaten Wettbewerbern auf dem „Gesundheitsmarkt“ ist heute Realität.