Die steuerliche Außenprüfung
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Durch Art. 7 des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 sind Rechte und Pflichten der an einer steuerlichen Aussenprüfung Beteiligten neu geregelt worden. Die wesentlichste Neuerung ist die Hinzufügung eines neuen Absatzes 6 im § 147 AO, der den Finanzbehörden weitreichende Zugriffsrechte auf die elektronische Buchführung des Steuerpflichtigen und die darin erzeugten Daten zugesteht. Die durchgeführten Änderungen des Verfahrensrechts werden begründet mit der Notwendigkeit der Sicherstellung der Überprüfbarkeit der zunehmend papierlosen Buchführungswerke durch die Finanzverwaltung. Doch das Vorhaben des Gesetzgebers, ein umfassendes Zugriffsrecht auf die DV-gestützte Buchführung des Steuerpflichtigen einzuführen, sah sich von Anfang an verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Der Schwerpunkt der in Wirtschaft und Schrifttum geäusserten Kritik richtet sich sowohl gegen die Eingriffsintensität, mit der auf die Rechtspositionen der Steuerpflichtigen eingewirkt werden kann, als auch gegen den Datenzugriffsumfang, der nahezu grenzenlos zu sein scheint. Beanstandet wird die neu eingeführte Rechtsnorm aber auch im Hinblick auf die zum Teil verwirrende Wortwahl, die fehlende Eingrenzung des Verwertungszwecks, das Fehlen detaillierter Schutzvorkehrungen verfahrensrechtlicher und organisatorischer Art und die damit einhergehende Verkürzung bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Verfasser geht den hier beispielhaft dargestellten und weiteren offenen Fragen nach. Das Ziel ist es, die Änderungen, Ergänzungen und Neuerungen der AO durch das StSenkG möglichst umfassend darzulegen und die sich daraus auf das Aussenprüfungsrecht ergebenden Auswirkungen aufzuzeigen. Ein Anliegen besteht auch darin, die zum Thema digitale Aussenprüfung publizierten divergierenden Positionen zusammenzutragen und die darauf gründenden Handlungsanregungen, -empfehlungen und -vorgaben auf ihre Gesetzesvereinbarkeit zu untersuchen. Schliesslich gilt es, im Rahmen dieser Betrachtung die Fragestellung aufzugreifen, was von Seiten des Gesetzgebers, der Finanzverwaltung und Wirtschaft konkret unternommen werden muss, um die stark interessensgeprägte Diskussion zu entschärfen und einer einvernehmlichen Lösung näher zu kommen.