Die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 EMRK in der neuen Strafprozessordnung Russlands
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Russland wurde im Jahre 1996 Mitglied des Europarats und ratifizierte 1998 die EMRK und fast alle ihrer Zusatzprotokolle. Damit hat Russland die Frage nach der Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit von Menschenrechten im innerstaatlichen Bereich neu beantwortet. Wie und warum hat sich Russland an internationale Menschenrechtsstandards angenähert? Welche völkerrechtlichen Verpflichtungen ergeben sich aus der Ratifizierung der EMRK für Russland? Und welchen Rang nehmen völkerrechtliche Verträge wie die EMRK in der Rechtsordnung Russlands ein? Diesen Fragestellungen geht die Arbeit ausführlich nach und bietet Interessierten und Juristen einen interessanten Einblick in ein relativ fremdes Rechtssystem. Im Schwerpunkt widmet sich das Buch der Analyse, wie Russland die Standards des Artikel 6 Absatz 3 EMRK – und damit die Mindestanforderungen an einen fairen Strafprozess – umsetzt. Herangezogen werden hierfür die neue, am 1. Juli 2002 in Kraft getretene, russische Strafprozessordnung sowie die Verfassung Russlands. Untersuchungsgegenstand ist außerdem, inwieweit die institutionellen Voraussetzungen für einen fairen Strafprozess vorliegen, also die Gerichtsbarkeit Russlands selbst rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. So wird erörtert, in welchem Maße die russischen Gerichte als unabhängig und unparteiisch eingestuft werden können. Eine Analyse lediglich der normativen Grundlagen würde, vor allem in einem postsowjetischen Staat, jedoch zu kurz greifen. Daher betrachtet die Arbeit nicht ausschließlich den normativen Anspruch, den sich Russland mit der neuen Strafprozessordnung selbst auferlegt, sondern nimmt ebenfalls Bezug auf die Rechtsrealität. In diesem Zusammenhang wird den Fragen, inwieweit verfahrensrechtliche Menschenrechte in der russischen Rechtswirklichkeit tatsächlich Anerkennung finden und wie sich die Finanzierung der russischen Gerichtsbarkeit gestaltet, auf den Grund gegangen.