Zur Methode der Anrechnung anderweitigen Erwerbs nach § 615 Satz 2 BGB
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Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, etwa infolge des Ausspruchs einer unwirksamen Kündigung, so ist er zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§§ 615 Satz 1, 611 Abs. 1 BGB). Von besonderer rechtsdogmatischer wie wirtschaftlicher Bedeutung ist insoweit die in § 615 Satz 2 BGB vorgesehene Anrechnung anderweitigen Erwerbs des Arbeitnehmers. Insbesondere bei längerer Dauer des Annahmeverzugs über mehrere Lohnzahlungsperioden, in welchen der Arbeitnehmer unterschiedlich hohen Zwischenverdienst erzielt, stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Umfang der Anrechnung. Unter Anwendung der Methoden der Gesetzesauslegung zeigt Peter Kühn im Einzelnen auf, dass die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene „Gesamtberechnung“ abzulehnen ist. Die Anrechnung hat nach Ansicht des Autors vielmehr im Sinne einer Einzelbetrachtung der jeweiligen Zeitabschnitte zu erfolgen, für welche Annahmeverzugslohn zu zahlen ist (pro rata temporis). Dieser Befund wird gestützt durch eine Untersuchung der Auswirkungen der Anrechnungsmethoden auf andere Rechtsbereiche.