Das Interesse der Allgemeinheit bei der Konkretisierung der Generalklausel des § 3 UWG
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Werbung will Aufmerksamkeit erregen. Deshalb ist sie oft reißerisch und aggressiv, kein Tabu ist vor ihr sicher. Gibt es keine Grenzen - Schutz vor menschenverachtender, frauenfeindlicher Werbung, Diskriminierung und Pietätlosigkeit? Im Zuge der UWG-Refom wurde „das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb“ ausdrücklich in die Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 2 UWG aufgenommen. Die Arbeit untersucht, inwieweit das geschützte Allgemeininteresse in Anlehnung an die Rechtslage vor der Novellierung des UWG und entgegen ihrem Wortlaut auch außerwettbewerbliche Interessen umfasst und welche dies sind. Zunächst behandelt die Autorin die Auslegung der neuen Schutzzweckbestimmung des UWG anhand der allgemeinen Auslegungskriterien, wobei sie den Schwerpunkt auf die historische und systematische Analyse legt. Sodann erfolgt eine umfassende Analyse der außerwettbewerblichen Allgemeininteressen in der Rechtsprechung. Das Werk fasst die einschlägigen Entscheidungen unter den Fallgruppen Menschenwürde, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Diskriminierung, Pressefreiheit, ethischer Minimalkonsens, Gesundheit, Jugendschutz, Umweltschutz, Tierschutz und soziale Belange zusammen. Dabei werden die maßgeblichen Beurteilungskriterien aufgezeigt.