"Einheitstäterschaft" statt Tatherrschaft
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Das deutsche Strafrecht unterscheidet - wie viele ausländische Rechtsordnungen auch - verschiedene Beteiligungsformen. Während einerseits in § 25 StGB die einzelnen Formen von Täterschaft normiert sind, ist andererseits die Teilnahme in § 26 StGB (Anstiftung) und § 27 StGB (Beihilfe) geregelt. Thomas Rotschs Untersuchung nimmt ihren Ausgangspunkt bei der Erkenntnis, dass eine überzeugende Abgrenzung dieser Beteiligungsformen bis heute nicht gelungen ist. Der Autor zeigt, dass das vermeintlich differenzierende System des deutschen Strafrechts in vielen Bereichen längst vom Einheitstätergedanken durchdrungen ist. In einem historischen und rechtsvergleichenden Abriss legt er dar, dass auch dieses monistische Modell individueller Verantwortlichkeitsbeschreibung nicht zu halten ist. Der Autor unternimmt daher erstmals den Versuch, die Grundlage für eine normativ-funktionale Straftatlehre zu schaffen, die auf jegliche - terminologische wie sachliche - Differenzierung verzichtet. In diesem zweistufigen normativen System strafunrechtsrelevanter Zuständigkeit folgt der normativen Verknüpfung von Erfolg und Handlung auf einer zweiten Wertungsstufe die Prüfung der Frage, ob der dem Täter zurechenbare Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges auch zu einer Beeinträchtigung des durch die Norm geschützten Rechtsgutes geführt hat. Damit findet eine Zuschreibung strafrechtlicher Verantwortlichkeit allein über die Unterscheidung in unmittelbare und mittelbare Rechtsgutsbeeinträchtigungen statt.