Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz
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Seit 1. Juli 2008 gilt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Es löst das aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz ab. Das RDG bezweckt den 'Schutz der Rechtsuchenden und die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements'. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen werden künftig leichter und unproblematischer möglich sein als bisher. Damit wird eine unverzichtbare Tätigkeit von Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und ehrenamtlichen Betreuern aus dem Dunkel der Ordnungswidrigkeit in das verdiente Licht einer ehrenhaften und notwendigen Tätigkeit gestellt. Leider wurde die gerichtliche Vertretung im Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, und Sozialgerichtsprozess nicht in demselben Umfang liberalisiert. Der Leitfaden informiert die Träger sozialer Arbeit und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das neue Recht und über die Anforderungen, die sie auch weiterhin erfüllen müssen.