Sozialversicherung und Grundgesetz
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Die Sozialversicherung bildet das Rückgrat des deutschen Sozialstaates. Ungeachtet dessen wird sie im Grundgesetz nur an wenigen Stellen ausdrücklich erwähnt. Als „Leitvorschrift“ gilt die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Vor dem Hintergrund der fortwährenden sozialpolitischen Reformdiskussion untersucht Jan-Erik Schenkel die Bedeutung dieser Regelung für die Gestaltung des Sozialversicherungsrechts. Wie ist die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG von anderen Gesetzgebungszuständigkeiten abzugrenzen? Regelt die Vorschrift auch materielle Vorgaben für die Tätigkeit des Gesetzgebers? Trifft sie Aussagen über die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen? Im Ergebnis ordnet der Autor Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG als reine Zuständigkeitsvorschrift ohne materiellen Gehalt ein, die weder für die Rezeption eines „Versicherungsprinzips“ noch eines „Solidarprinzips“ einen tauglichen Anknüpfungspunkt liefert. Die Arbeit ist ein Meilenstein - für die weitere wissenschaftliche Diskussion wie auch für die Reformpraxis.
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Sozialversicherung und Grundgesetz, Jan-Erik Schenkel
- Jazyk
- Rok vydání
- 2008
Doručení
Platební metody
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- Titul
- Sozialversicherung und Grundgesetz
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Jan-Erik Schenkel
- Vydavatel
- Duncker & Humblot
- Rok vydání
- 2008
- Vazba
- měkká
- ISBN10
- 3428127005
- ISBN13
- 9783428127009
- Série
- Schriften zum öffentlichen Recht
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Die Sozialversicherung bildet das Rückgrat des deutschen Sozialstaates. Ungeachtet dessen wird sie im Grundgesetz nur an wenigen Stellen ausdrücklich erwähnt. Als „Leitvorschrift“ gilt die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Vor dem Hintergrund der fortwährenden sozialpolitischen Reformdiskussion untersucht Jan-Erik Schenkel die Bedeutung dieser Regelung für die Gestaltung des Sozialversicherungsrechts. Wie ist die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG von anderen Gesetzgebungszuständigkeiten abzugrenzen? Regelt die Vorschrift auch materielle Vorgaben für die Tätigkeit des Gesetzgebers? Trifft sie Aussagen über die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen? Im Ergebnis ordnet der Autor Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG als reine Zuständigkeitsvorschrift ohne materiellen Gehalt ein, die weder für die Rezeption eines „Versicherungsprinzips“ noch eines „Solidarprinzips“ einen tauglichen Anknüpfungspunkt liefert. Die Arbeit ist ein Meilenstein - für die weitere wissenschaftliche Diskussion wie auch für die Reformpraxis.