Das subjektive öffentliche Recht als Begriff des Bundesgerichts
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Das subjektive öffentliche Recht, ursprünglich eine Kreation der deutschen öffentlich-rechtlichen Lehre, hat Ende des 19. Jahrhunderts den Weg in die Schweiz gefunden. Hier hat es jedoch bis heute keine klaren Konturen erlangt. Trotz kritischer Stimmen, die dieses Fehlen einer überzeugenden Begriffsbestimmung bemängeln, vermag sich die Konstruktion hartnäckig in der Dogmatik zu halten - so etwa als Begriffselement der Grundrechte, als Prozessvoraussetzung und als Prüfpunkt beim Widerruf von Verfügungen. Die jeweilige Funktion des Begriffs in den verschiedenen Zusammenhängen bleibt dabei ebenso im Dunkeln wie die damit verbundenen Rechtsfolgen. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, das subjektive öffentliche Recht einer Bestandesaufnahme zu unterziehen. Die vorliegende Arbeit untersucht Herkunft, Funktion und Berechtigung des ´subjektiven öffentlichen Rechts´ mit Blick auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung und kommt zum Schluss, dass der Begriff in der Schweizer Dogmatik entbehrlich ist.