Die richterliche Kontrolle von Ehevereinbarungen nicht materieller Natur
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Ehevereinbarungen, insbesondere solche über die eheliche Rollenverteilung und über Fragen der Familienplanung haben in jüngster Zeit eine erhebliche Aufwertung sowohl in der Rechtsprechung des BGH als auch im nachehelichen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB) erfahren. Die Autorin befasst sich mit den den Ehegatten bei der privatautonomen Ausgestaltung ihres ehelichen Lebens (§§ 1353 bis 1356 BGB) gesetzten Grenzen: Können (und wollen) die Ehegatten ihre Intimsphäre überhaupt verrechtlichen? Und wenn ja, welchen Beschränkungen (durch zwingendes Recht, durch die »guten Sitten«, durch die ihnen womöglich übergeordnete Institution Ehe) unterliegen sie dabei? Ist das inhaltliche Ergebnis ihrer Vereinbarung stets »richtig« (angemessen, gerecht); oder versagt auch hier die »Richtigkeitsgewähr«. Muss der Richter also kontrollierend eingreifen, Rechtsmissbrauch verhindern oder ist es ihm nicht vielmehr verwehrt (trotz »Verrechtlichung« durch die Ehegatten selbst) in die enge familiäre Sphäre mit Mitteln des Rechts vorzudringen? Angesprochen werden u. a. Ehevereinbarungen über die eheliche Rollenverteilung, die Familienplanung, den Wohnsitz, den Ehenamen und den Ausschluss der Scheidung. Besondere Berücksichtigung finden dabei diejenigen Fragen, die sich im Lichte der verfassungsgerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen erstmalig oder doch neu stellen.