Nachvertragliche Pflichten
Das Pflichtenprogramm nach Erlöschen der vertraglichen Hauptleistungspflicht.
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Nachvertragliche Pflichten das pflichtenprogramm nach erlöschen der vertraglichen Hauptleistungspflicht Das Werk beschäftigt sich mit den besonderen Pflichten einer Partei in der zeitlichen Phase nach dem vollständigen Erlöschen ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht. Das Thema wird ausgehend von zwei zentralen Fragestellungen behandelt: Nachvertragliche Schutzpflichten: Sind nach Abwicklung des geschuldeten Leistungsprogramms die Regeln der Deliktshaftung anzuwenden oder gibt es noch eine Haftung ex contractu nach dem Erlöschen der vertraglichen Hauptleistungspflichten? • Nachvertragliche Leistungstreuepflichten: Kann ein Schuldner dazu verpflichtet sein, die von ihm selbst erbrachte Leistung nachträglich nicht zu beeinträchtigen oder die Interessen des Gläubigers durch aktive Handlungen nachträglich noch zu unterstützen?
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Nachvertragliche Pflichten, Alexander Schopper
- Jazyk
- Rok vydání
- 2009
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- Titul
- Nachvertragliche Pflichten
- Podtitul
- Das Pflichtenprogramm nach Erlöschen der vertraglichen Hauptleistungspflicht.
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Alexander Schopper
- Vydavatel
- Manz
- Vydavatel
- 2009
- ISBN10
- 3214020005
- ISBN13
- 9783214020002
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Nachvertragliche Pflichten das pflichtenprogramm nach erlöschen der vertraglichen Hauptleistungspflicht Das Werk beschäftigt sich mit den besonderen Pflichten einer Partei in der zeitlichen Phase nach dem vollständigen Erlöschen ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht. Das Thema wird ausgehend von zwei zentralen Fragestellungen behandelt: Nachvertragliche Schutzpflichten: Sind nach Abwicklung des geschuldeten Leistungsprogramms die Regeln der Deliktshaftung anzuwenden oder gibt es noch eine Haftung ex contractu nach dem Erlöschen der vertraglichen Hauptleistungspflichten? • Nachvertragliche Leistungstreuepflichten: Kann ein Schuldner dazu verpflichtet sein, die von ihm selbst erbrachte Leistung nachträglich nicht zu beeinträchtigen oder die Interessen des Gläubigers durch aktive Handlungen nachträglich noch zu unterstützen?