Die Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der Europäischen Union
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Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der damit einhergehenden Rechtsverbindlichkeit der Europäischen Grundrechtecharta wird die Menschenwürde in dem einschränkungslosen Art. 1 an der Spitze der EU-Grundrechtecharta als eigenständiges Grundrecht und objektiver Rechtsgrundsatz verbürgt: »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.« Was aber ist unter dieser gewichtigsten teleologischen Maxime der Union zu verstehen? Wie ist die Menschenwürde als Rechtsbegriff der EU-Rechtsordnung zu definieren? Philipp Wallau geht in seiner Untersuchung der Frage nach, inwiefern die Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der Europäischen Union gewährleistet wird. Insbesondere die kulturelle Bedingtheit des Würdeverständnisses in Europa nährt die Frage, ob es einen gemeineuro-päischen Rechtsbegriff der Menschenwürde geben kann. Kern der Arbeit ist die Menschenwürdegarantie in Art. 1 der EU-Grundrechtecharta, die durch eine Analyse von Rechtsquellen, Rechtsprechung und Literatur konkretisiert wird.