Dienende Funktion des Verwaltungsverfahrens und Prozeduralisierung
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Zu den klassischen Argumentationsmustern des Verwaltungsrechts gehört die Vorstellung der nur „dienenden Funktion“ des Verwaltungsverfahrens. Bezeichnet wird damit regelmäßig ein Nachrang des Verfahrensrechts gegenüber dem materiellen Recht. Diese lange Zeit als selbstverständlich angesehene Zuweisung gerät durch verfahrensbezogene Vorgaben des Europarechts, aber auch durch Anstöße, die das deutsche Recht aus sich heraus entwickelt hat, zunehmend in Bewegung. Christian Quabeck arbeitet verschiedene Erscheinungsformen der Prozeduralisierung des Verwaltungsrechts heraus, die eine sehr viel stärkere Rolle des verfahrensbezogenen Denkens indizieren, als unter dem Topos der nur dienenden Funktion des Verfahrens angenommen. Dieser Stellenwert erfordert, so der Autor, die Verfahrensidee systematisch und nachhaltiger als bisher auch in das Allgemeine Verwaltungsrecht hinein zu entfalten.
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Dienende Funktion des Verwaltungsverfahrens und Prozeduralisierung, Christian Quabeck
- Jazyk
- Rok vydání
- 2010
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Platební metody
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- Titul
- Dienende Funktion des Verwaltungsverfahrens und Prozeduralisierung
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Christian Quabeck
- Vydavatel
- Mohr Siebeck
- Rok vydání
- 2010
- ISBN10
- 3161503171
- ISBN13
- 9783161503177
- Série
- Studien und Beiträge zum öffentlichen Recht
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Zu den klassischen Argumentationsmustern des Verwaltungsrechts gehört die Vorstellung der nur „dienenden Funktion“ des Verwaltungsverfahrens. Bezeichnet wird damit regelmäßig ein Nachrang des Verfahrensrechts gegenüber dem materiellen Recht. Diese lange Zeit als selbstverständlich angesehene Zuweisung gerät durch verfahrensbezogene Vorgaben des Europarechts, aber auch durch Anstöße, die das deutsche Recht aus sich heraus entwickelt hat, zunehmend in Bewegung. Christian Quabeck arbeitet verschiedene Erscheinungsformen der Prozeduralisierung des Verwaltungsrechts heraus, die eine sehr viel stärkere Rolle des verfahrensbezogenen Denkens indizieren, als unter dem Topos der nur dienenden Funktion des Verfahrens angenommen. Dieser Stellenwert erfordert, so der Autor, die Verfahrensidee systematisch und nachhaltiger als bisher auch in das Allgemeine Verwaltungsrecht hinein zu entfalten.