Der zwischenzeitliche Zugewinnausgleich
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Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet ein Vermögensausgleich während bestehenden Güterstandes bzw. bestehender Ehe grundsätzlich nicht statt, sondern erst bei Scheidung, Tod oder sonstiger Beendigung des Güterstandes. Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben jedoch die Möglichkeit, den Zeitpunkt für den Ausgleich des Zugewinns durch Ehevertrag auf die Zeit während ihrer Ehe vorzuverlegen: Sie führen dann einen - einmaligen oder wiederholten - Zugewinnausgleich zwischenzeitlich durch, was für beide Gatten mit nennenswerten Vorteilen verbunden ist. Insbesondere erhält der nicht oder in geringerem Ausmaß erwerbstätige Ehegatte einen Anteil am arbeitsteilig gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Die Untersuchung befasst sich mit den Einzelheiten der Vereinbarung eines zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs und geht insbesondere der Frage nach, wie sich ein solcher Ausgleich auf das Erbrecht des Ehegatten und der anderen Angehörigen auswirkt. Im Hinblick auf Gläubiger und Pflichtteilsberechtigte wird als Ergebnis festgehalten, dass zwischenzeitliche Zugewinnausgleiche von sehr begrenzten Ausnahmen abgesehen drittanspruchsfest sind. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Frage, ob der zwischenzeitliche Zugewinnausgleich eine Schenkungsteuerpflicht auslöst, wie dies derzeit die herrschende Meinung im Steuerrecht annimmt. Die Untersuchung wendet sich mit einer Reihe von Gründen gegen die Annahme einer solchen Steuerbarkeit. Vor diesem Hintergrund könne der zwischenzeitliche Zugewinnausgleich in der notariellen Praxis weiter an Bedeutung gewinnen.