Haushaltsentlastung auf Kosten der Beamten im Beitrittsgebiet
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Die Beamten von Bund und Ländern, die vor 1990 in der DDR erwerbstätig waren und aufgrund dieser Tätigkeit einen Rentenanspruch erhalten haben, bekommen diese Zeiten nicht auf ihre Versorgung angerechnet. Eine Doppelberücksichtigung dieser Zeiten scheidet aus. Davon unabhängig werden die betroffenen Beamten mit gemischter Erwerbsbiographie in zweifacher Weise schlechter gestellt. So wird ihnen die Mindestversorgung gekürzt, sofern ihre aus Rente und Versorgung zusammengesetzten gesamten Altersbezüge über dieselben hinausgehen. Dies ist mit dem Gedanken der Mindestversorgung nur schwer zu vereinbaren. Weiter sieht das Beamtenversorgungsgesetz vor, dass Beamte, die früher einmal für das Ministerium für Staatssicherheit tätig waren oder vergleichbare Dienste geleistet haben, selbst wenn sie dennoch verbeamtet wurden und tadellos nach 1990 Dienst taten, dann nur Gesamtaltersbezüge erhalten, die nicht über die hinausgehen, die ein Beamter an Versorgung erhalten hätte, wenn er nach Beendigung des Dienstes beim MfS mit dem Beamtenverhältnis begonnen hätte. Diese Regelung führt dazu, dass die Betroffenen für ihre Beamtentätigkeit nach 1990 nur teilweise ein Viertel der Versorgung erhalten, die sie unmittelbar durch ihre Dienstleistung erdient haben. Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff in die erdiente Versorgung gibt es nicht. Die Verfassungswidrigkeit ist offensichtlich.