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Das Selbstverständnis des demokratischen Rechtsstaates ist von einem komplexen Spannungsverhältnis zwischen Moral und Recht geprägt. Das Grundgesetz verpflichtet zur Achtung der Menschenwürde und zu 'unverletzlichen und unveräußerlichen' Menschenrechten, was das staatliche Handeln an universelle moralische Grundsätze bindet. Menschenwürde darf keiner Mehrheit untergeordnet werden und muss daher dem politischen Streit entzogen bleiben. Dies steht im Gegensatz zu einem radikaldemokratischen Modell, das eine politisch autonome Gesellschaft postuliert, die sich ausschließlich durch Gesetze regiert, die aus chancengleicher politischer Teilhabe hervorgehen. In diesem Modell gibt es keine außerpolitische Quelle für rechtliche Legitimität. Die Frage stellt sich, was dies für den Legitimitätsanspruch des demokratischen Rechtsstaates bedeutet, wenn er nicht allen Betroffenen die gleichen Rechte gewähren kann, die politische Autonomie definieren. Wie lässt sich der idealisierte Gedanke einer vollständigen politischen Selbstbestimmung mit der Realität vereinbaren, dass eine Mehrheit immer einer Minderheit von Autoren gegenübersteht? Muss nicht jede realistische Lösung des Legitimationsproblems hinter dem kategorischen Anspruch zurückbleiben, den Moraltheoretiker für das Menschenrecht reklamieren? Welche normative Rolle spielt der Begriff der Menschenwürde im Spannungsfeld von Moral und demokratisch erzeugtem Recht?
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Moral und Recht, Jens Peter Brune
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