Die verfassungsrechtliche Grundlage der Kulturförderung im Bund
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Mit dem neuen – in der Totalrevision der Verfassung von 1999 eingebrachten – Art. 69 BV ‚Kultur‘ und der daran anschliessenden gesetzlichen Umsetzung im Kulturförderungsgesetz (KFG) wurde die Kulturförderung zu einem viel diskutierten Thema. Aber was in diesem Zusammenhang unter Kultur zu verstehen ist, bleibt unklar. Die vorliegende Dissertation setzt sich im ersten Teil anhand ausgewählter juristischer und nicht juristischer Definitionen ausführlich mit der Klärung des Kulturbegriffs auseinander, gefolgt von einer Bestandsaufnahme der Situation in Bund, Kantonen und Gemeinden sowie einem Blick ins Völkerrecht. Es wird ein eigenes Begriffsmodell vorgestellt, das als Grundlage für das Aufgabengebiet der Kulturförderung und die dazugehörigen Gesetze einen wertvollen Beitrag leistet. Im Anschluss werden die Begriffe «Kulturförderung» und «Bewahrung des kulturellen Erbes» geklärt sowie dargelegt, welche Bereiche zum Gebiet der Kulturpolitik im eigentlichen Sinne zählen. Ausserdem wird der Regelungsgehalt von Art. 69 BV umrissen. Der letzte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der Kulturverfassung als Ganzes. Ziel ist eine fassbare Gliederung, welche aus den Erkenntnissen der zuvor angestellten Ausführungen gewonnen wird. Näher betrachtet werden sodann die einzelnen Artikel der Kulturförderungsverfassung im Speziellen und ihr Verhältnis zueinander.