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Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen römischen Recht

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Die Stipulation gilt als Paradigma des schuldrechtlichen Vertrags. Mehrere Rechtsregeln schließen die Einbeziehung dritter Personen aus. Jedoch kennen die Quellen mit der Erben- und der Nachfolgeklausel auch Verträge mit Drittbezug. Während sich mit der Erbenklausel allmählich der Gedanke der Universalsukzession in das Versprechen durchsetzte, konnten die Parteien mit der Nachfolgeklausel sogar ihre Einzelrechtsnachfolger berechtigen und verpflichten und so Drittwirkung erzielen. Die römischen Juristen entschieden sich damit gegen die Anwendung starrer Rechtsregeln und für die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs. Die Erkenntnis dieses Bruchs mit einem scheinbar unumstößlichen Dogma ist der Romanistik aufgrund übertriebener Textkritik bisher versperrt geblieben. Thomas Finkenauer stellt die Stipulation als Instrument privatautonomer Rechtsetzung von außerordentlicher Flexibilität vor.

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Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen römischen Recht, Thomas Finkenauer

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