Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach § 98 GWB am Beispiel einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft
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Dem Vergaberecht kommt eine zentrale wettbewerbsrechtliche Funktion zu. Eine wichtige Vorschrift ist dabei das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). In § 98 GWB ist nicht nur der persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes abschließend geregelt, sondern auch der Begriff des öffentlichen Auftraggebers. Dieser ist im Vergaberecht von entscheidender Bedeutung, denn nach ihm bestimmt sich der Kreis derjenigen, die das Vergaberecht mit einer Vielzahl von vergaberechtlichen Normen beachten müssen. Dies bedeutet dann grundsätzlich einen zusätzlichen Aufwand und evtl. einen Wettbewerbsnachteil für die betroffenen Auftraggeber. Gerade in der »Grauzone« zum gewerblich-wirtschaftlichen Bereich ist deshalb eine klare Abgrenzung zwischen öffentlichem Auftraggeber und gewerblichem Nachfrager wirtschaftlich sehr interessant. Olaf Levonen setzt sich mit dem Vergaberecht und speziell mit dem Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach § 98 Nr. 2 GWB auseinander. Die Frage der Zuordnung unter diesen Begriff stellt aufgrund der damit verbundenen vergaberechtlichen Restriktionen ein aktuelles Problem auch für die kommunale Praxis dar. Dieses gilt auch für die öffentliche Wohnungswirtschaft. Der Meinungsstreit, ob öffentliche Wohnungsunternehmen im Einzelfall öffentliche Auftraggeber sind, ist bislang nicht abgeschlossen. Am Beispiel der kommunalen Wohnungsgesellschaft »Kreiswohnungsbau Hildesheim GmbH« wird anhand der Rechtsprechung und der Literatur eine Antwort auf diese Zuordnungsfrage gegeben. Die Analyse bietet einen aktuellen und prägnanten Überblick über den rechtlichen Stand und ist deshalb für die Praxis von großem Interesse.