Die Akzessorietät der Teilnahme
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Nach den §§ 26, 27, 29 StGB gilt für die Strafbarkeit der Teilnehmer der Grundsatz der limitierten Akzessorietät. Danach können Anstifter und Gehilfen unabhängig vom Vorliegen der Schuld des Täters bestraft werden, wenn dieser einen Deliktstatbestand vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht. Obwohl die Regelung bereits 1975 eingeführt wurde, wird sie bis heute als konzeptionslos abgelehnt. Angeregt durch diese Kritik erforscht die Untersuchung vor dem Hintergrund der jahrhundertelangen Entwicklung der Beteiligungslehre die dogmatischen Grundlagen des gesetzlichen Akzessorietätsmodells und alternativer Akzessorietätsausprägungen. Der Autor gelangt zu der Erkenntnis, dass sich auf die Ausgestaltung der Akzessorietät sowohl Entwicklungen auf dem Gebiet der Beteiligungs- als auch der allgemeinen Verbrechenslehre auswirken. Im Einzelnen werden als Akzessorietätsfaktoren die Entscheidung für ein differenzierendes Beteiligungssystem, die Art der Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme, die Abgrenzung der Teilnahmeformen untereinander, der Strafgrund der Teilnahme und die inhaltliche Bedeutung von Tatbestandsmäßigkeit, Unrecht und Schuld als Systemkategorien der allgemeinen Verbrechenslehre herausgestellt. Nach einer kritischen Würdigung der zu diesen Akzessorietätsfaktoren vertretenen Theorien gelangt der Autor zu dem Resultat, dass sich die limitierte Akzessorietät als eine durchaus durchdachte Konzeption erweist, die auch vor dem Hintergrund neuerer Entwicklungen innerhalb der genannten Teildisziplinen ein tragfähiges theoretisches Fundament für die gesetzliche Regelung abzugeben vermag.