Praxisänderung im Strafrecht
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erichtliche Praxisänderungen des materiellen Strafrechts führen insbesondere dann zu unhaltbaren Situationen, wenn die geänderte Rechtsprechung bereits im behandelten Fall oder in künftig zu beurteilenden, aber noch vor der Rechtsprechungsänderung eingetretenen Konstellationen zur Anwendung gelangt. Schlimmstenfalls bedeutet dies nichts Geringeres, als dass eine zuvor ausdrücklich als nicht strafbar taxierte Handlung tatbestandsmässig wird. Diese Untersuchung setzt beim zeitlichen Wirkungsbereich solcher Praxisänderungen an und behandelt die Problematik ihrer Rückwirkung – eine Thematik, die in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung bislang nicht angemessen gewürdigt wurde. Sie beleuchtet rückwirkende Praxisänderungen aus verschiedenen Rechtspositionen und führt durch konstitutions-, konventions- und strafrechtliche Gewässer.