Die Fiktion eines Faktums
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Diese Studie widmet sich der Frage, auf welche Weise in der Rechtsphilosophie Kants ein allgemeines Rechtskriterium formuliert bzw. legitimiert wird und welche Konsequenzen sich daraus für eine transzendentalkritische Moralkonzeption ergeben. Es zeigt sich, daß die Verbindung des allgemeinen Rechtsgesetzes mit dem praktischen Prinzip durch die Eigentums- bzw. Habitus-Begrifflichkeit erfolgt. Analysen des Kategoriensystems und der antinomischen Struktur des Vernunftbegriffs zeigen die Kompatibilität des Habitus-Begriffs mit der kritischen Moralbegründung. Die Analyse des legitimationstheoretisch einschlägigen Theorems des Faktums der Vernunft zeigt den Status der kantischen Rechtslehre innerhalb der kantischen praktischen Philosophie. Sie erweist diese als notwendigen Teil einer apperzeptionstheoretisch strukturierten Analyse theoretischer wie praktischer Bestimmungsleistung und damit als Teil der Rekonstruktion eines Begriffs konsistenter Subjektivität. Der kantische Begriff des Rechts wird als Inbegriff der Möglichkeit verstanden, angesichts fremder, nicht antizipierbarer Subjektivität den Begriff freier praktischer Bestimmung aufrecht erhalten zu können.