Versorgungsausgleich
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Das 1977 aus gleichheits- und gerechtigkeitspolitischen Gründen für den Fall der Scheidung einer Ehe im deutschen Familienrecht eingeführte Institut des Versorgungsausgleichs hat sich durch die Neuregelung seit dem 1. September 2009 in dem Gesetz über den Versorgungsausgleich erheblich verändert. Augenfällig sind vor allem zwei Veränderungen: Die Regelung wurde aus dem Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs herausgenommen und in ein eigenständiges Gesetz überführt. Der über drei Jahrzehnte hinweg herrschende Grundsatz des Einmalausgleichs aller Anrechte, der wegen fehleranfälliger Prognosen häufig zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hatte und auch durch das nachfolgende Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) von 1983 nicht nachhaltig verbessert werden konnte, wurde durch das Prinzip der internen Teilung von Anrechten ersetzt. Das Familiengericht überträgt nunmehr für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Zu einer ersten Bewertung der neuen Reform des Versorgungsausgleichs und zu einer Abschätzung der damit verbundenen Probleme für die notarielle Praxis hatte das 6. Notarrechtliche Symposium an der Martin-Luther-Universität Halle eine Reihe von theoretisch wie praktisch mit der Anwendung des Versorgungsausgleichs befassten Referentinnen und Referenten zu Vorträgen und Diskussion versammelt. Die Auswahl von Beiträgen bietet in knapper und dichter Form unter verschiedenen Blickwinkeln erste Analysen zu diesem auch praktisch bedeutsamen Thema.