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Medizinische Versorgungszentren in Krankenhausträgerschaft

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Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes können sogenannte Medizinische Versorgungszentren (MVZ) als Leistungserbringer an der vertragsärztlichen Versorgung der GKV-Versicherten teilnehmen. Gemäß der derzeitigen Legaldefinition des § 95 SGB V handelt es sich bei ihnen um fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen im Arztregister eingetragene Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Zur Gründung eines MVZ sind nach derzeitiger Gesetzeslage sämtliche Leistungserbringer berechtigt, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnehmen. Die Gründungsberechtigung von zugelassenen Krankenhäusern wird seit jeher kontrovers diskutiert, wobei auch versorgungspolitische Bedenken, insbesondere gegenüber privaten Krankenhäusern als Gründern, geäußert werden. Da bislang jedoch weder die Gründerkrankenhäuser noch die Versorgungszentren in reiner Krankenhausträgerschaft im Zentrum einer umfassenden empirischen Analyse standen, zielt die Autorin darauf ab, die Transparenz auf diesem Gebiet zu erhöhen. Um ihr Ziel zu erreichen vergleicht sie nicht nur ausgewählte Merkmale reiner Vertragsarzt-MVZ mit denen reiner Krankenhaus-MVZ, sondern stellt diesbezüglich auch MVZ unterschiedlicher Krankenhausträgerarten und -bettenklassen gegenüber. Darüber hinaus beinhaltet die Studie eine Gründeranalyse, die auch eine Gegenüberstellung mit der Gesamtheit der deutschen Krankenhäuser umfasst, sowie eine integrative Betrachtung von Gründer und MVZ, welche die Zielerreichungspotenziale der Krankenhaus-MVZ beleuchtet.

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2011

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