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Die arbeits- und haftungsrechtliche Stellung des Arztes im Praktikum (AiP)

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Die zunehmende Spezialisierung in der modernen Medizin birgt neben Vorteilen auch erhebliche Gefahren. Denn Spezialisierung bedeutet auch Beschränkung und so vermehrten Abstimmungsbedarf für die an der Behandlung beteiligten Personen. Angesprochen ist die Frage der Behandlungsorganisation und der Verantwortlichkeit dafür. Ein wesentlicher Aspekt der Krankenhausorganisation ist die Personalorganisation, hier vor allem der Einsatz ärztlicher Berufsanfänger. Unbestritten steht und fällt die Qualität der Heilbehandlung sei jeher mit den Fähig- und Fertigkeiten des Arztes. Deshalb gab es lange Beschränkungen der Ausübung der Heilkunde am Anfang des ärztlichen Berufslebens; in Deutschland seit mehr als 100 Jahren spezifische Praxisphasen, zuletzt den „Arzt im Praktikum“. Das Spannungsverhältnis zwischen Ausbildung von (Fach)-Ärzten und Gewährung des geschuldeten Facharztstandards ist auch ein wirtschaftliches, denn für den Stellenplan ist der Berufsanfänger ein normaler Arzt. Berufsanfänger werden deshalb in weitem Umfang ärztlich tätig, was im Verhältnis zum Patienten keine Standardeinbuße zur Folge haben darf. Die haftungsrechtlichen Risiken des Einsatzes ärztlicher Berufsanfänger werden unter besonderer Beachtung der Organisationshaftung des Trägers und der Einbindung des Berufsanfängers in die Hierarchie des ärztlichen Dienstes in organisatorischer, haftungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht untersucht.

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