Die Matrikelbestimmungen des bayerischen Judenediktes von 1813
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Der Landgewinn zu Beginn des 19. Jahrhunderts brachte Bayern einen verhältnismäßig großen jüdischen Bevölkerungsanteil. Zwar hatte die Regierung das Ziel, diese Minderheit in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu integrieren, zuvor wollte sie aber das Gruppenprofil der Juden, etwa ihre Erwerbsstruktur, ändern. Bis zum erfolgreichen Abschluß dieser Umerziehung sollte sich die Zahl der jüdischen Familien nicht erhöhen, und die Juden sollten ihre traditionellen Wohnorte nicht verlassen. Das bayerische Judenedikt von 1813 schuf als wichtiges Instrument, um diese Ziele zu erreichen, die „Judenmatrikel“: Die jüdischen Familien wurden in Register eingetragen. Die dabei ermittelte Zahl durfte künftig nicht überschritten werden. An bisher judenfreien Orten sollten sich keine Juden ansiedeln. Erst wenn eine verzeichnete Familie erlosch, durfte eine neue gegründet und immatrikuliert werden. Die Erlaubnis zur Gründung einer neuen Familie erhielt ein Jude überhaupt nur, wenn er einer erwünschten Erwerbsart nachging. Die vorliegende Studie schildert den historischen Kontext der Matrikelbestimmungen und referiert deren Inhalt. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf der Untersuchung der Umsetzung. Die Charakteristika der Matrikelpraxis werden auf der Basis flächendeckender statistischer Analysen herausgearbeitet und anhand zahlreicher kommunaler Fallbeispiele illustriert. Das Ergebnis ist eindeutig: Die Umsetzung der Matrikelbestimmungen des Judenediktes war weit weniger streng, als die Forschung bisher angenommen hat.