Das Tarifverfahren nach schweizerischem Urheberrecht
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Schriftsteller können ihr Buch, Regisseure ihren Film und Komponisten ihre Komposition grundsätzlich selbst vermarkten. Bei Massennutzungen wie etwa dem Kabelfernsehen oder der Kopie eines Musikstücks auf einen DVD-Rohling beziehungsweise der Fotokopie in Betrieben ist die Vermarktung über individuelle Verträge jedoch nicht möglich. Der Gesetzgeber hat für diese Bereiche daher die kollektive Wahrnehmung vorgesehen und Verwertungsgesellschaften den Auftrag erteilt, die Urheber und weitere Rechteinhaber zu vertreten. Die Verwertungsgesellschaften sichern ihnen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu. Diese Vergütung wird mit den Nutzerverbänden ausgehandelt und mittels Tarifen in genereller und für alle verbindlicher Weise für die einzelnen Nutzungen festgesetzt. Der Praxisleitfaden bietet erstmals einen kompakten Überblick über das Verfahren zum Aufstellen von Tarifen sowie deren Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission und stellt gleichzeitig die einschlägige Rechtsprechung zusammen. Inhalt Die schweizerische Verwertungslandschaft und die Pflicht zu gemeinsamen Tarifen Zweistufiges Tarifverfahren Wann ist ein Tarif «angemessen» Die Genehmigungsinstanz Das Genehmigungsverfahren Das Rechtsmittelverfahren Tarifumsetzung Tarifrevision Exkurs: Das Genehmigungsverfahren im Fürstentum Liechtenstein