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Die 23. Auflage der Textausgabe der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung (GO NRW) hat den Rechtsstand November 2012. Seit dem Erscheinen der letzten Auflage ist die Gemeindeordnung durch drei Gesetze novelliert worden. Durch das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurden u. a. die Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrücklage (§ 75), die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltsverordnung (§ 81) und die Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter (§ 87) überarbeitet. Des Weiteren wurden die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Integrationsrat (§ 27), der Freistellungsanspruch der Rats- und Ausschussmitglieder (§ 44), der Entschädigungsanspruch der Mandatsträger (§ 45), die Vertretung des Bürgermeister bei dringlichen Entscheidungen (§ 60) sowie die Verpflichtung des Bürgermeisters zur Stellungnahme vor dem Rat (§§ 55 und 69) geändert.
Nákup knihy
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Ernst-Dieter Bösche
- Jazyk
- Rok vydání
- 2013
Doručení
Platební metody
Navrhnout úpravu
- Titul
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Ernst-Dieter Bösche
- Vydavatel
- Reckinger
- Vydavatel
- 2013
- ISBN10
- 3792201321
- ISBN13
- 9783792201329
- Kategorie
- Právní literatura
- Anotace
- Die 23. Auflage der Textausgabe der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung (GO NRW) hat den Rechtsstand November 2012. Seit dem Erscheinen der letzten Auflage ist die Gemeindeordnung durch drei Gesetze novelliert worden. Durch das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurden u. a. die Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrücklage (§ 75), die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltsverordnung (§ 81) und die Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter (§ 87) überarbeitet. Des Weiteren wurden die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Integrationsrat (§ 27), der Freistellungsanspruch der Rats- und Ausschussmitglieder (§ 44), der Entschädigungsanspruch der Mandatsträger (§ 45), die Vertretung des Bürgermeister bei dringlichen Entscheidungen (§ 60) sowie die Verpflichtung des Bürgermeisters zur Stellungnahme vor dem Rat (§§ 55 und 69) geändert.