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Selbstvornahme im Mietrecht

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Die eigenmächtige Mangelbeseitigung am Mietobjekt ist ein Alltagsproblem, die Möglichkeit des Ersatzes der dabei anfallenden Kosten wird jedoch kontrovers diskutiert. Aufgrund der durch den BGH angenommenen Sperrwirkung von § 536a Abs. 2 BGB, der einen Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei Selbstvornahme regelt, gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen unterbleibt in vielen Fällen der Selbstvornahme der nötige finanzielle Ausgleich. Auch wegen des unterschiedlichen Anspruchsumfangs plädiert die Autorin daher neben § 536a Abs. 2 BGB für einen Rückgriff auf das Bereicherungsrecht und bezieht weitere Selbstvornahmekonstellationen, etwa die Selbstvornahme durch den Vermieter, in ihre Überlegungen mit ein.

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