Staatliche Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Rahmen des EU-Kartellrechts
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Aufgabe der Untersuchung war es, die EU-kartellrechtliche Kontrolle staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug auf DAWI zu analysieren und zu bewerten. Der Fokus der Studie liegt auf der Analyse des EU-Kartellrechts und der EU-Rechtspraxis im Bereich der DAWI, wobei vor allem die Merkmale „Struktur und Inhalt des relevanten EU-Kartellrechts“ bzw. „relevante Prüfungsmaßstäbe in der EU-Rechtspraxis“ im Mittelpunkt stehen. Die Analyse der relevanten Kartellrechtslage unterteilt sich in drei Abschnitte. Dazu zählen ein „grundsätzliches Verbot gemäß Art. 106 Abs. 1 AEUV“, die „Ausnahmeregelung gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV“ und die „Schranken-Schranke“. Anschließend sind „der Einfluss des Vertrags von Lissabon“ und „die EU-kartellrechtliche Abwägung unterschiedlicher Interessen bezüglich der DAWI“ in dieser Untersuchung besonders berücksichtigt. Obwohl die EU-Kartellrechtslage für staatliche Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug auf DAWI nach der Geltung des Vertrags von Lissabon im Wesentlichen beibehalten wurde, nimmt die Neufassung im materiellen Sinne großen Einfluss auf die EU-kartellrechtliche Kontrolle dieser staatlichen Wettbewerbsbeschränkungen. Schließlich wird das Verhältnis zwischen staatlicher Wettbewerbsbeschränkung und Gewährleistungsverantwortung im Bereich der DAWI aus der Perspektive der Mitgliedstaaten bewertet. Da diese EU-kartellrechtliche Kontrolle staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen wesentlich von den EU-Politiken und dem Kompromiss zwischen unterschiedlichen Interessen geprägt wird, kann sie sich wandeln. Dementsprechend haben die EU-Normgeber und der EuGH bzw. die EU-Kommission die relevanten Begriffe und Merkmale der Überprüfung staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen im Bereich der DAWI vielfach bewusst unklar formuliert. Daher hat diese EU-kartellrechtliche Kontrolle aus der historischen Perspektive einen „dynamischen“ Inhalt und Umfang. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass diese dynamische Erörterung und Anwendung der relevanten kartellrechtlichen Bestimmungen in der EU-Rechtspraxis nicht zu beanstanden ist. Denn die EU hat einen freien und großen Ermessensraum, um die kartellrechtliche Kontrolle staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen bezüglich der DAWI an eine veränderte EU-Wirtschaftsverfassung und die damit verbundenen EU-Politiken anzupassen. Die Annahme, dass statische und endgültige EU-kartellrechtliche Rahmenbedingungen für die Kontrolle staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug auf DAWI nach der Geltung des Vertrags von Lissabon geschaffen werden sollten, trägt daher nicht.