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Der Unternehmensbegriff im europäischen und deutschen Kartellrecht
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Der kartellrechtliche Unternehmensbegriff gilt als „Einfallstor“ in das Kartellrecht. Er nimmt deswegen eine hervorgehobene Stellung im kartellrechtlichen Gesamtgefüge ein. Trotz vieler Jahrzehnte nationaler und europäischer Rechtsprechungserfahrung ist der Umfang des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs aber noch immer nicht abschließend geklärt. Der Verfasser beschäftigt sich daher intensiv mit der dogmatischen Auslegung des Unternehmensbegriffs. Neben der öffentlichen Hand und den Sozialversicherungsträgern stehen u. a. auch Arbeitnehmer, Gewerkschaften, Freiberufler, Handelsvertreter, Sportverbände und Forschungseinrichtungen im Fokus der Untersuchung.
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