Europäischer Haftbefehl und Grundrechte
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Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den grundrechtlichen Risiken der Verletzung eines von der EMRK garantierten Rechts durch den Europäischen Haftbefehl. Der europäische Strafgesetzgeber unterliegt einer eigenständigen Grundrechtsbindung, die sich derzeit in einer Verpflichtung zur Unterlassung von Grundrechtsverletzungen erschöpft. Er ist nicht verpflichtet, möglichen Grundrechtsverletzungen durch gesetzgeberische Maßnahmen vorzubeugen, auch dann nicht, wenn umsetzungsbedürftige Sekundärrechtsakte Eingriffe in Grundrechte erlauben. Die Autorin schlägt daher ein Alternativkonzept grundrechtlicher Arbeitsteilung vor. Danach müssen1. EU-Strafrechtsakte2. grundrechtssichernde Maßnahmen vorsehen,3. um Risiken der Grundrechtsverletzung zu minimieren. Nicht ausreichend ist demgegenüber der bloße Verweis auf die nationale Umsetzungsgesetzgebung.