Mediation im Atomrecht
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Umweltrelevante Vorhaben, wie die Verwirklichung von Industrieprojekten und der kommerzielle Einsatz moderner Technologien, stoßen zunehmend auf Widerstand seitens betroffener Bürger. Beispiele aus jüngerer Zeit sind die Diskussionen um das Verkehrsinfrastrukturprojekt Stuttgart 21 und den Flughafenausbau in Frankfurt am Main. Außergerichtliche Alternativen zur Lösung solcher Konflikte bieten verschiedene Verfahren kooperativer Streitbeilegung unter Beteiligung staatlicher und privater Interessenrepräsentanten. Eines davon ist die Mediation, für die seit Juli 2012 ein bundeseinheitliches Regelwerk in Form des Mediationsgesetzes existiert. Der Streit um die Nutzung der Kernenergie, welcher nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima im März 2011 einen neuen Höhepunkt erreichte, wird bislang überwiegend als nicht durch Mediation vermittelbar angesehen. Gleichwohl soll anhand der vorliegenden Darstellung gezeigt werden, ob und inwieweit sich die Mediation (jedenfalls) zur Ermittlung des atomrechtlichen Risikos gemäß § ,7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz einsetzen lässt. Im Zentrum der Untersuchungen steht dabei die Frage, wie unter den geltenden verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Vorgaben eine solche Mediation in das behördliche Genehmigungsverfahren integriert werden kann.