Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei
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Unverzichtbar für alle, die sich mit der Haftung für Unsorgfalt bei Finanzgeschäften befassen. Das Werk beleuchtet in umfassender Weise Schadenersatzfragen im Zusammenhang mit der Vereitelung der Einziehung von Vermögenswerten deliktischer Herkunft. Vorab wird ein konziser Überblick über die aktuelle Regelung der Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz geboten. Weiter untersucht die Studie die noch kaum diskutierte einziehungsrechtliche Belangbarkeit von Geldwäschern (i. w. S.). Der Hauptteil zur zivilrechtlichen Haftung behandelt eingehend die Widerrechtlichkeitsthematik in Art. 41 OR. Auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen dieser und anderer Anspruchsgrundlagen werden mit einbezogen. Ein besonderes Augenmerk gilt der bisher wenig beachteten, hier aber einschlägigen Spezialbestimmung von Art. 50 Abs. 3 OR zur Haftung des 'Begünstigers'.
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Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei, Christian Heierli
- Jazyk
- Rok vydání
- 2012
Doručení
Platební metody
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- Titul
- Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Christian Heierli
- Vydavatel
- Schulthess
- Rok vydání
- 2012
- ISBN10
- 3725567255
- ISBN13
- 9783725567256
- Série
- Zürcher Studien zum Privatrecht
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Unverzichtbar für alle, die sich mit der Haftung für Unsorgfalt bei Finanzgeschäften befassen. Das Werk beleuchtet in umfassender Weise Schadenersatzfragen im Zusammenhang mit der Vereitelung der Einziehung von Vermögenswerten deliktischer Herkunft. Vorab wird ein konziser Überblick über die aktuelle Regelung der Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz geboten. Weiter untersucht die Studie die noch kaum diskutierte einziehungsrechtliche Belangbarkeit von Geldwäschern (i. w. S.). Der Hauptteil zur zivilrechtlichen Haftung behandelt eingehend die Widerrechtlichkeitsthematik in Art. 41 OR. Auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen dieser und anderer Anspruchsgrundlagen werden mit einbezogen. Ein besonderes Augenmerk gilt der bisher wenig beachteten, hier aber einschlägigen Spezialbestimmung von Art. 50 Abs. 3 OR zur Haftung des 'Begünstigers'.