Der Grundsatz der Tarifeinheit und die Folgen seiner Aufgabe für das Arbeitskampfrecht
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Mit einer vielbeachteten Entscheidung gab der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Sommer 2010 seine bisherige Rechtsprechung zur Tarifeinheit auf. So oder ähnlich lete zumindest das Echo in der arbeitsrechtlichen Wissenschaft. Anlass zu breiten Diskussionen gab die Entscheidung vor allem deshalb, weil die Folge der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit ist, dass in einem Betrieb nunmehr nicht nur einer, sondern mehrere Tarifverträge nebeneinander Anwendung finden können. Dies führt unter anderem dazu, dass ein Betrieb nicht nur von einer Gewerkschaft bestreikt werden kann, sondern von mehreren. Jede Gewerkschaft, die im Betrieb vertreten ist, kann so - in der Theorie - ihren eigenen Tarifvertrag erstreiken. Insbesondere im Zusammenhang mit den in den letzten Jahren vermehrt stattfindenden Streiks sogenannter Sparten- oder Berufsgruppengewerkschaften (z. B. Marburger Bund, Lokführergewerkschaft, Flugbegleiter) wurde das Szenario ständiger Streiks mit den entsprechenden Konsequenzen - wirtschaftliche Schäden, erhebliche Einschränkungen im Alltag unbeteiligter Dritter - prophezeit und nach Lösungen zur Vermeidung von Dauerstreiks gesucht. Was genau die Entscheidung des BAG im Zusammenhang mit der bisherigen Rechtsprechung für eine Bedeutung hat und inwieweit eine Ausweitung der Streikkultur wahrscheinlich ist, hat die Autorin untersucht. Beginnend bei der Geschichte der Tarifeinheit über eine Analyse der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Grundsatz stellt die Autorin fest, dass Tarifpluralitäten, ebenso wie Berufsgruppengewerkschaften bereits eine lange Tradition haben und dass die Entscheidung im Jahre 2010 in ihrer Bedeutung überbewertet wurde. Dennoch kann es aber erforderlich werden, eine Lösung für die Eingrenzung von Streiks zu finden, wenn die Parität der Tarifparteien nicht mehr gewahrt ist. Die Parität der Kampfparteien ist essentiell für eine ausgeglichene Gestaltung der Tariflandschaft. Die Autorin stellt das Paritätsprinzip ausführlich dar und klärt, ob insbesondere bei Streiks von Berufsgruppengewerkschaften das Kampfgleichgewicht gewahrt ist. Für den Fall einer möglichen Verschiebung schlägt sie Lösungen vor und greift hierbei von der Wissenschaft gemachte Vorschläge auf.