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Nebeneinander und Einheit im bürgerlichen Recht

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Die europäische Rechtsvereinheitlichung im Privatrecht baut auf der Gliederung des Rechtsstoffs der nationalen Rechtsordnungen auf. Walter Boente führt aus, dass diese Gliederung im deutschen Bürgerlichen Recht jenseits der großen Linien Allgemeiner Teil, Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht heutzutage keine Begründung mehr erfährt. Das Nebeneinander und die Einheit der subjektiven Rechte, Ansprüche, aber auch allgemein der Rechte und Pflichten erscheint so als bloß von der Gliederung römischer actiones abgeschaut und weiter tradiert. Dreh- und Angelpunkt ist die historisch-systematische Rechtsschule nach Savigny. Ohne ihren Grund und ihre Begründung ist die überkommene Gliederung des Rechtsstoffs heute in Auflösung begriffen. Bleibt sie auch wirkungsmächtig, so vermag sie doch die Rechtsfindung nicht mehr anzuleiten. Sie verkommt zur bloßen Übung.

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