Gesetzgeberische Sorgfaltspflichten bei der Energiewende
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Nicht das Risiko der Kernenergie habe sich mit „Fukushima“ geändert, jedoch die „Risikowahrnehmung“. Auf dieser Aussage einer eilends mit vorgegebener Zielrichtung eingesetzten, auf ungesicherter Tatsachengrundlage beratender „Ethik-Kommission“ beruht die Anordnung des beschleunigten Atomausstiegs durch die 13. Atomgesetznovelle, das „Herzstück“ der „Energiewende“. Die Entscheidungsgrundlagen für das Gesetz sind damit ebensowenig tragfähig wie die der Kommission. Hierbei wurden gesetzgeberische Sorgfaltspflichten ebenso verletzt, wie in der energiepolitischen Folgeneinschätzung, die die verfassungsrechtlichen Direktiven der Versorgungssicherheit, Umwelt- und Sozialverträglichkeit verfehlt. Grundsätzlich verkannt und in der Abwägung fehlgewichtet wurden Belange der Normadressaten, also der Unternehmen. Die Eingriffe in deren Grundrechte und grundrechtlich fundierte Vertrau-ensschutzpositionen erweisen sich als unverhältnismäßig in Relation zum Gesetzesziel.