Fahrerflucht - Vorsatz oder nicht?
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Rund jeder sechste Verkehrsunfall ist mit einem Unfallfluchtgeschehen verbunden. § 142 StGB nimmt daher sowohl statistisch als auch durch die Nachhaltigkeit der Rechtsfolgen – angefangen bei Geldstrafe, Fahrverbot, Fahrzeugeinziehung bis hin zur Freiheitsstrafe – eine herausragende Rolle in der verkehrsrechtlichen Praxis von Anwälten, Richtern und Staatsanwälten ein. Allzu oft allerdings wird vor Gericht (vor)schnell vergessen, dass es sich dabei um ein Vorsatzdelikt handelt: Aus einem Gutachten des technischen Sachverständigen zum objektiven Tatbestand wird dann schlicht auf den subjektiven Tatbestand geschlossen, ohne sich damit zu befassen, ob dieser unter den speziellen Voraussetzungen des Beschuldigten und der Situation tatsächlich vorgelegen hat. Die juristisch zwingende Unterscheidung zwischen objektiver Bemerkbarkeit und subjektiver Wahrnehmbarkeit des Unfalls kommt dabei in vielen Verfahren „unter die Räder“. Unsere Neuerscheinung „Fahrerflucht – Vorsatz oder nicht?“ nimmt sich dieser Frage an und geht vor dem Hintergrund der Wahrnehmungspsychologie insbesondere darauf ein, welche psychologischen Einflüsse die Wahrnehmbarkeit im individuellen Fall so weit beeinträchtigt haben könnten, dass eine vorsätzliche Unfallflucht nicht mehr angenommen werden kann. Ergänzend gehen die Autoren auf die Problematik der Beurteilung und Beeinflussung von Aussagen der Beteiligten und Zeugen ein. Aus einer Reihe „klassischer“ Einlassungen von Tatverdächtigten ziehen sie mögliche Rückschlüsse auf einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum, die aufgrund mangelnden Vorsatzes eine Verurteilung nach § 142 StGB ebenfalls ausschließen. Abgerundet wird das Werk mit Hinweisen zur Prozesstaktik, nicht zuletzt auch zu möglichen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen von Wahrnehmungsstörungen. Zielgruppe dieses Werkes sind in erster Linie Anwälte und Gerichte im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Aber auch technische Sachverständige, psychologische Gutachter und nicht zuletzt die Angeschuldigten selbst finden hier einen wichtigen Referenzpunkt, um in Verfahren nach § 142 StGB richtig zu agieren.